Beschäftigung und Lohn in der Winterzeit
Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld steht dem Baugewerbe ein wichtiges Instrument zur Arbeitsplatzerhaltung und Flexibilisierung der Arbeitsleistung zur Verfügung
Auch wenn man es vielerorts derzeit gar nicht wahrnimmt: Es ist Winter und eigentlich keine Selbstverständlichkeit, dass - wie man es diesen Herbst/Winter beobachten kann - Bauarbeiter bei strahlendem Sonnenschein und milden Temperaturen einen Rohbau hochziehen. Zwar sind aufgrund des Klimawandels die Winter so warm und schneefrei wie noch nie, doch das bedeutet nicht, dass noch Tage oder Wochen voller Kälte und Schnee kommen können. Und damit dann die Frage, wie die Saison trotz witterungsbedingter Ausfallzeiten überstanden werden kann. Glücklicherweise gibt es mittlerweile finanzielle Unterstützung von der Arbeitsagentur, die saisonale Kündigungen teilweise überflüssig machen. Welche Möglichkeiten der Absicherung es gibt, um über die kalte Jahreszeit zu kommen, stellen wir hier kurz vor.
Noch vor wenigen Jahren sprachen Baufirmen regelmäßig zum November oder Dezember hin Kündigungen für alle ihre Mitarbeiter aus. Deren Aussicht, während der Wintermonate zur Überbrückung einen anderen Job zu finden, waren in dieser allgemeinen "Saure-Gurken-Zeit" sehr gering, so dass von den meisten Arbeitslosengeld bezogen wurde. Obgleich ein gängiges Verfahren, so lässt die saisonale Kündigung nicht nur das Geld der Bauarbeiter knapp werden, sondern rüttelt auch an den Nerven, denn im Frühjahr heißt es ja wieder neu anzuheuern. Ob der Bauarbeiter wieder bei dem von ihm präferierten Unternehmen landen würde und der Unternehmer wieder die Mitarbeiter finden würde, die er gerne haben möchte, war unklar. Zudem legten die Kündigungen die Arbeit komplett lahm, selbst wenn das Wetter Bautätigkeiten doch zugelassen hätte.
Das 2006 eingeführte Saison-Kurzarbeitergeld - kurz "Saison-Kug" genannt - brachte da eine große Entlastung für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Zum einen weil es sehr flexibel handhabbar ist und so auch abwechselnd Zeiten der Beschäftigung sowie der Gering- oder Nichtbeschäftigung ermöglicht, zum anderen weil auf diese Weise Firmen von ihnen geschätzte Mitarbeiter bei der Stange halten können. Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld haben Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zwischen dem 1. Dezember und dem 31. März eines Jahres (für Gerüstbauer sogar schon ab dem 1. November), sofern es aufgrund von witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Bedingungen oder durch nicht abwendbare Ereignisse dort zu einem Arbeitsausfall kommt. Des Weiteren ist der Anspruch daran geknüpft, dass Mitarbeiter, die das Kurzarbeitergeld beziehen, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das auch nach dem 31. März weiter besteht.
Die Auszahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes erfolgt ab dem ersten Tag, an dem es zu einem Arbeitsausfall kommt, allerdings nur, sofern keine angehäuften Überstunden, die während des Arbeitsausfalls abgefeiert werden können, auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers sind. Allerdings erhält der Mitarbeiter pro Überstunde, die er zur Überbrückung von Arbeitsausfällen einbringt, das lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro. Gezahlt wird das Saison-Kug von der Arbeitsagentur, die damit natürlich auch ihre Arbeitslosenstatistik schönt. 60% des Nettogehaltes werden für Ausfallzeiten gezahlt, wer Kinder hat bekommt 67%. Die Sozialversicherungsbeiträge während der Ausfallzeiten übernimmt ebenfalls die Arbeitsagentur. Ergänzend wird für jede geleistete Arbeitsstunde 1,- Euro Mehraufwands-Wintergeld gezahlt, dies allerdings nur während des Zeitraums 15. Dezember bis Ende Februar.
Wer also statt saisonbedingter Kündigungen das Saison-Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter erwägt, sollte dies so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur beantragen. Gerade im aktuell milden Winter hat man somit die Gewähr, auch bei plötzlichem Wintereinfall bestmöglich durch die Jahreszeit zu kommen.