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DGUV Vorschrift 2: Das ändert sich ab 1. Januar 2027

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Für Unternehmen der Bauwirtschaft und des Reinigungsgewerbes ändern sich ab 2027 die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grundlage ist die überarbeitete DGUV Vorschrift 2. Besonders Kleinbetriebe profitieren von neuen Schwellenwerten und mehr Flexibilität – müssen aber prüfen, welches Betreuungsmodell künftig für sie gilt.


Wer Beschäftigte hat, muss sich in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fachkundig beraten lassen. Wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei einzusetzen sind, regelt die DGUV Vorschrift 2. Für Mitgliedsunternehmen der BG BAU tritt zum 1. Januar 2027 eine überarbeitete Fassung in Kraft. Sie betrifft damit unter anderem Betriebe des Baugewerbes und der Gebäudereinigung.


Kleinbetriebe: Grenze steigt von 10 auf 20 Beschäftigte


Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Regelbetreuung kleiner Unternehmen. Bislang galt die entsprechende Regelung für Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten. Künftig wird diese Grenze auf 20 Beschäftigte angehoben.


Für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten besteht die Regelbetreuung dann aus der Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und einer darauf aufbauenden anlassbezogenen Betreuung. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung muss bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, spätestens jedoch nach zwei Jahren, erneut erfolgen.


Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden weiterhin nach einem Modell aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung betreut. Neu ist unter anderem, dass sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen müssen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt dabei nicht zu den Einsatzzeiten der Grundbetreuung, sondern gehört zum betriebsspezifischen Teil.


Alternative Betreuung wird vereinheitlicht


Auch bei der sogenannten alternativen Betreuung gibt es Änderungen. Dieses Modell steht künftig einheitlich Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten offen und wird in einer gemeinsamen Anlage der Vorschrift geregelt.


Dabei übernimmt die Unternehmensleitung stärker selbst Verantwortung für den Arbeitsschutz und nimmt an entsprechenden Schulungen teil. Bei Bedarf werden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzugezogen. Für Unternehmer, die dieses Modell nutzen, gilt künftig außerdem eine regelmäßige Fortbildungsverpflichtung.


Beratung darf teilweise digital erfolgen


Neu ist auch, dass betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch oder online stattfinden darf. In der Regelbetreuung können bis zu ein Drittel der Betreuungsleistungen digital erbracht werden, sofern der Betrieb bereits bekannt ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


Bei der alternativen Betreuung richtet sich der mögliche digitale Anteil nach der Gefährdungsbeurteilung. Damit reagiert die neue Vorschrift auch auf inzwischen übliche digitale Beratungsformen. (


Mehr Berufsgruppen können Fachkraft für Arbeitssicherheit werden


Die Neufassung erweitert außerdem den Kreis der Personen, die sich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren können. Neben Ingenieuren, Technikern und Meistern kommen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Absolventinnen und Absolventen weiterer Studienrichtungen infrage, darunter Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitswissenschaft, Biologie und Physik.


Für manche Betriebe können sich auch die Kosten ändern


Mit der Neuregelung wird auch die Satzung der BG BAU angepasst. Für regelbetreute Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ist nach aktuellem Stand vorgesehen, den Grundbeitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst erstmals seit 14 Jahren von 165 auf 190 Euro anzuheben.
Zudem wurde die Einteilung der Wirtschaftszweige in Betreuungsgruppen überarbeitet. Dadurch können sich für einzelne Unternehmen Änderungen bei den erforderlichen Einsatzzeiten – und unter Umständen auch bei den Beiträgen – ergeben. Betroffene Betriebe will die BG BAU gesondert informieren.


Was Betriebe jetzt tun sollten


Akuter Handlungsbedarf besteht noch nicht. Die BG BAU empfiehlt Unternehmen jedoch, bereits vor dem Jahreswechsel zu prüfen, welches Betreuungsmodell ab 2027 gilt, ob Schulungen notwendig sind und ob organisatorische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Die neue DGUV Regel 100-002 ergänzt die Vorschrift mit praktischen Hinweisen zur Umsetzung.


Weitere Informationen stellt die BG BAU auf ihrer Themenseite sowie in der aktuellen Ausgabe von „BG BAU aktuell“ bereit.


Quellen: BG BAU, DGUV.
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