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Tariftreuegesetz – gegen Lohndumping am Bau

Tariftreuegesetz im Februar 2026 beschlossen
Tariftreuegesetz im Februar 2026 beschlossen

Das neue Bundestariftreuegesetz krempelt die staatliche Auftragsvergabe um: Wer vom Bund Geld sehen will, muss faire Löhne garantieren. Dabei wurde leider die Chance verpasst, ökologisches Bauen voran zu treiben.


Öffentliche Aufträge des Bundes am Bau und bei Dienstleistungen soll es künftig nur für Firmen geben, die Tarifverträge oder ähnlich gute Bedingungen für ihre Beschäftigten einhalten. Der Bundestag hat das sogenannte Tariftreuegesetz mit der Mehrheit von Union und SPD beschlossen. Auch die Grünen stimmten dafür, die Linke enthielt sich. Die AfD votierte dagegen.

Das alles gilt ab einem Schwellenert von 50.000 Euro Auftragsvolumen. Wichtig ist der aktuelle Zeitpunkt, da jetzt Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von 500 Milliarden anstehen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. 

 

Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) zum TariftreuegesetzEine leichte Geburt war der Gesetzesbeschluss nicht. Das Bundestariftreuegesetz wurde über vier Jahre hinweg intensiv diskutiert, bevor es jetzt am 26. Februar 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde. Bereits im Herbst 2021 wurde die Grundlage für das Gesetz gelegt. Die Stärkung der Tarifbindung durch eine Bundestariftreuregelung war schon ein zentrales Vorhaben im Koalitionsvertrag der vorhergehenden Ampel-Parteien (SPD, Grüne, FDP). Besonders die SPD machte sich dafür stark. In ihrer Rede zur ersten Beratung des Gesetzes (10. Oktober 2025) sagte Bärbel Bas: „Zum fairen Wettbewerb gehört auch, dass wir mit Steuermitteln kein Lohndumping betreiben.“
 

Was ist neu

 

Bisher galt für Bauunternehmen bei öffentlichen Aufträgen vor allem die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (seit 1.1.2026: 13,90 €) oder spezifischer Branchenmindestlöhne.

Das neue Gesetz ändert die Spielregeln für Bundesaufträge. Jetzt gilt: Tariflohn statt Mindestlohn. Unternehmen erhalten den Zuschlag nur noch, wenn sie ihren Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Tariflöhne liegen im Baugewerbe deutlich über dem Mindestlohn (z. B. Facharbeiterlöhne oft über 20 €/Std.). Dabei muss das Unternehmen nicht unbedingt tarifgebunden sein, es genügen die tarifvergleichbare Arbeitsbedingungen. Dazu gehören beispielsweise auch Urlaubsgeld und Überstundenzuschläge.

Am Bau -schwere Arbeit guter Lohn
Der Schwellenwert von 50.000 Euro nimmt Kleinstaufträge von der Nachweispflicht aus, um den Aufwand für Start-ups und Kleinunternehmer zu begrenzen. 
Reine Lieferleistungen sind ebenfalls ausgenommen: Dabei geht es primär um die Anschaffung fertiger Produkte (Waren). Das Gesetz greift hier nicht, da die Produktion der Waren häufig im Ausland oder in komplexen Lieferketten stattfindet, auf die das deutsche Tariftreuegesetz keinen direkten Zugriff hat.

 

Ein vermurkstes Gesetz aus Arbeitgebersicht

 

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) begrüßte den Beschluss. "Wir investieren 500 Milliarden in dieses Land und es ist genau richtig, dass davon die Unternehmen auch profitieren, die für gute Arbeitsbedingungen stehen", sagte sie.

 

Heftige Kritik kam von den Arbeitgebern. "Der Bundesrat sollte diesem vermurksten Gesetz nicht zustimmen", so Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände. Die Bundesregierung predige Bürokratieabbau, schaffe aber mit dem sogenannten Tariftreuegesetz neue komplizierte Vorschriften.

 

Felix Pakleppa (ZDB) zum TariftreuegesetzAuch Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, stuft das Gesetz ebenfalls kritisch ein: Grundsätzlich sei eine gesetzliche Regelung zur Tariftreue nicht erforderlich. Sie führe trotz aller Versprechungen erneut zu mehr Bürokratie und Haftungsrisiken. Positiv bewertete er, dass der Ausschuss Arbeit und Soziales des Bundestags den Gesetzesentwurf um einen bürokratiearmen, digitalen Nachweis der Tarifbindung ergänzt und so für Vereinfachungen für die tarifgebundenen Unternehmen der Branche gesorgt habe. "Präqualifizierte Baubetriebe, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, können digital ihre Tarifbindung nachweisen, ohne mit zusätzlichen Dokumentationspflichten belastet zu werden", hob er hervor.

 

Die angebliche Effizienz der alten Praxis, förderte Lohndumping. Unternehmen, die sich an Tarifverträge halten und ihren Beschäftigten faire Löhne zahlen, wurden dadurch strukturell benachteiligt. In einem Kommentar der Zeit heißt es: „Sie verlieren gegen Anbieter, die mit niedrigen Löhnen kalkulieren – oft auf Kosten der Beschäftigten und der Qualität. Gewerkschaften kritisieren schon seit Jahren, dass der Staat bei seiner Vergabepraxis indirekt die Erosion tariflicher Standards fördert und die Tarifautonomie untergräbt, die er laut Grundgesetz eigentlich schützen soll.“
Dennoch muss der Vorwurf zusätzlicher Bürokratie, statt deren Abbau, ernst genommen werden. Sehen wir uns deshalb die Details etwas näher an.

 

Wieviel Bürokratie steckt wirklich im neuen Tariftreuegesetz

 

In der Praxis vollzieht sich der Nachweis der Tariftreue für ein Bauunternehmen künftig in einem dreistufigen Prozess, der das Ziel verfolgt, den bürokratischen Aufwand für die Firmen gering zu halten, während die rechtliche Bindung maximal bleibt.

 

1. Die Eigenerklärung (Angebotsphase)

Bei der Abgabe des Angebots für einen Bundesauftrag (z. B. eine Autobahnsanierung ab 50.000 Euro) muss das Unternehmen noch keine Lohnlisten einreichen. Stattdessen gibt es eine formale Eigenerklärung ab (oft als Formblatt in Vergabehandbüchern wie dem VHB des Bundes hinterlegt):

Inhalt: Das Unternehmen verspricht rechtsverbindlich, seine Mitarbeiter mindestens nach dem für die Branche einschlägigen, repräsentativen Tarifvertrag zu bezahlen.

Subunternehmer-Haftung: Der Hauptauftragnehmer muss zudem erklären, dass er auch seine Nachunternehmer zur Einhaltung dieser Standards verpflichtet hat.

 

2. Die digitale Dokumentation (Ausführungsphase)

Sobald der Bau beginnt, müssen prüffähige Unterlagen im Betrieb bereitgehalten werden. Das Baugewerbe nutzt hierfür zunehmend digitale Nachweise.

  • Lohnabrechnungen: Diese müssen die geleisteten Arbeitsstunden und die gezahlten Entgelte transparent ausweisen, um einen Abgleich mit den Tariftabellen (z. B. dem Tarifvertrag Bauhauptgewerbe) zu ermöglichen.

  • Einsichtnahme: Auf Verlangen der Vergabestelle oder spezialisierter Kontrollinstanzen müssen diese Dokumente vorgelegt werden.

 

3. Die Kontrolle durch den Zoll

Die schärfste Klinge im Gesetz ist die Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls:

  • Baustellenkontrollen: Beamte können unangekündigt auf der Baustelle erscheinen und Mitarbeiter nach ihren Arbeitsbedingungen befragen.

  • Datenabgleich: Die FKS darf Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, ob die tatsächlich gezahlten Löhne den im Tarifvertrag festgeschriebenen Sätzen entsprechen.

 

Konsequenz bei Falschangaben: Stellt sich eine Eigenerklärung als wissentlich falsch heraus, drohen nicht nur Bußgelder, sondern eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren. Für ein Bauunternehmen, das auf öffentliche Aufträge angewiesen ist, eine existenzbedrohende Sanktion.

 

Ein höherer Aufwand, was die Bereithaltung betrifft, ist nicht abzustreiten. Andererseits haben tariftreue Unternehmen jetzt faire Wettbewerbachancen, da Billigheimer außen vor bleiben. Hier von einem monströsen Bürokratiezuwachs zu sprechen, wäre weit übertrieben.

 

Verpasste Chance beim ökologischen Bauen

 

Das Tariftreuegesetz trägt die Handschrift der SPD, man merkt, dass Grüne hieran nicht beteiligt waren. Da Lieferleistungen, also Warenbeschaffungen ,vom Gesetz ausgenommen sind, klafft eine ökologische Lücke beim CO2-reduzierten Bauen. „Die Produktion von Beton ist weltweit für sechs bis neun Prozent aller vom Menschen verursachten CO2-Emissionen verantwortlich. Ausschlaggebend dafür ist die Herstellung des Zwischenprodukts Zement. In Deutschland ist die Betonproduktion die drittgrößte Quelle industrieller Treibhausgasemissionen“, heißt es in einem Bericht des Karlsruher Institut für Technologie.

 

In der Tat entsteht hier ein ökologisches Schlupfloch, das durch die Trennung von Bauleistung und Materiallieferung aufgerissen wird. Wenn der Gesetzgeber die reine Warenlieferung aus dem Tariftreue-Korsett befreit, um die Lieferketten-Bürokratie nicht vollends kollabieren zu lassen, setzt er unbeabsichtigt den fatalen Anreiz für eine „Beton-Falle“.

DDas Wohnquartier Eidelstedter Höfe/Hamburg wurde mit grünem Beton gebautFertigstellung Eidelstetter Höfe/Hanburg Anfang 2026Da eine Baufirma bei den Lohnkosten nun an den teureren Tarif gebunden ist, gerät die Materialmarge unter massiven Druck. Um den Gesamtpreis wettbewerbsfähig zu halten, liegt der Griff zum „konventionellen“, CO2-intensiven Billigbeton näher als je zuvor. 

So gerät „grüner“ Beton, oft ein Produkt innovativer (und manchmal weniger starr tarifgebundener) Start-ups oder spezialisierter Werke, gegenüber dem preisoptimierten Standardprodukt ins Hintertreffen. So wollen Anbieter den Kostenfaktor „Premium-Tarif“ bei den Lohnkosten nicht noch durch kostspieligeren Beton weiter in die Höhe treiben.

 

Ordnungspolitisches Paradoxon

 

Der Staat will als „guter Arbeitgeber“ glänzen, riskiert dabei aber, seine Rolle als „grüner Auftraggeber“ zu untergraben. Es ist die Ironie der Regulierungsdichte: Wer die soziale Komponente festzurrt, ohne die ökologische Lenkung im selben Maße zu schützen, erntet am Ende zwar tarifliche Einigkeit, aber eben auch mehr grauen Zement auf den Baustellen der Nation.

 

Wie man man „Material-Dumping“ verhindern kann

 

So deckt das neue Bundestariftreuegesetz zwar die Arbeitsbedingungen ab, lässt aber bei reinen Warenlieferungen eine Flanke offen, die den ökologischen Umbau der Baubranche ausbremsen könnte. Doch einige Bundesländer bereits Kombinationsmodelle entwickelt, um genau dieses „Dumping beim Material“ zu verhindern.

 

Landesrechtliche Ansätze zur Schließung der „Beton-Lücke“

 

Einige Bundesländer nutzen ihre Landesvergabegesetze, um soziale und ökologische Kriterien untrennbar miteinander zu verweben. Drei Beispiele aus Hamburg, Berlin und Baden Würtenberg:

 

  • Hamburg (HmbVgG): Das Hamburgische Vergabegesetz gilt als Vorreiter. Es regelt in § 3 die Tariftreue und koppelt diese in den §§ 3a und 3b direkt an umweltverträgliche Beschaffung. Das bedeutet: Die Vergabestellen sind verpflichtet, negative Umweltauswirkungen bei der Lieferung von Gegenständen (wie Beton) zu vermeiden, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

     

  • Berlin (BerlAVG): In Berlin müssen ökologische Kriterien bereits ab einer sehr niedrigen Wertgrenze von 500 Euro berücksichtigt werden [3]. Das Ziel des Berliner FAIRgabe-Bündnisses ist es, dass die Stadt ihre Marktmacht nutzt, um ökologische Standards auch dort durchzusetzen, wo die reine Tariftreue (die erst bei Dienstleistungen greift) endet.

     

  • Baden-Württemberg (LTMG): Hier wird verstärkt auf die strategische Beschaffung gesetzt. Durch spezifische Leistungsbeschreibungen können Behörden vorschreiben, dass nur Baustoffe mit einem bestimmten CO2-Fußabdruck zugelassen sind. Damit wird der „billige graue Beton“ von vornherein aus dem Wettbewerb ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht.

Das Instrument der „Grünen Leistungsbeschreibung“

 

Um die beschriebene Lücke zu schließen, greifen Kommunen zunehmend zu einem vergaberechtlichen Kniff:

  • Produktneutrale, aber anforderungsscharfe Ausschreibung. Statt nur nach „Beton“ zu fragen, wird ein umweltfreundliches Produktionsverfahren in die technische Spezifikation aufgenommen.

  • ESG-Kriterien: Durch die Integration von ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) wird sichergestellt, dass das günstigste Angebot nur innerhalb der Gruppe der „nachhaltigen Anbieter“ ermittelt wird. Damit erhielte der bislang zahnlose ESG-Tiger etwas mehr Realitätsbiss. 

 

Zusammengefasst: Die Gefahr ist real, dass Firmen bei den Materialkosten sparen, um die höheren Tariflöhne zu kompensieren. Die Lösung liegt jedoch weniger im Tariftreuegesetz selbst, sondern in einer strengen ökologischen Leistungsbeschreibung, die den „billigen Beton“ rechtlich unzulässig macht.

 

Die Welt ist komplizierter geworden. Folglich wächst die Komplexität bei Vergabekriterien entsprechend an, sofern der Staat die CO2-Reduktion noch ernst nimmt. All das mit dem Hau-drauf-Argument „Bürokratieabbau“ zu unterminieren, wäre fahrlässig. Für Bürokratieabbau gäbe es andere reiche Betätigungsfelder.  Heinz-Jürgen Kruppa

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