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Corona-Bonus: Verlängerung bis 30. Juni

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Steuerfreie 1500 Euro - so viel dürfen Arbeitgeber seit dem 1. März 2020 ihren Mitarbeitern als Ausgleich für die schwierigen Arbeitsbedingungen bzw. als Anerkennung besonderer Leistungen in der Corona-Krise als Bonus zahlen. Und da, wo das noch nicht passiert ist, ist das nun noch bis zum 30. Juni dieses Jahres möglich. Ursprünglich war diese Sonderzahlung nur bis zum 31. Dezember 2020 erlaubt.

 

Die Corona-Pandemie verlangt allen Arbeitnehmern viel ab, von Lohneinbußen wegen Kurzarbeit über Mehrarbeit in bestimmten Berufen bis hin zu Belastungen beispielsweise durch Schutzkleidung. Gründe für eine finanzielle oder auch sachgebundene Belohnung gibt es in dieser Zeit viele. Das unterstützt der Arbeitgeber durch die Möglichkeit diesen Bonus an alle Beschäftigten auszuzahlen, auch an Minijobber. Der Bonus ist nicht nur steuer-, sondern auch sozialabgabenfrei und wird bei Minijobbern auch nicht auf die 450,- Euro Einkommensgrenze angerechnet.

 

Dabei gilt, dass jede/r Beschäftigte maximal die 1500,- Euro erhalten darf, auch wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse unterhält oder im geltenden Zeitraum (01.03.2020 bis 30.06.2021) den Arbeitgeber wechselt. Das bedeutet auch, dass sich mehrere Arbeitgeber den Bonus anteilig zahlen können. Ob eine Corona-bedingte Sonderzahlung geleistet wird und wie viel von den maximal 1500  gezahlt wird, liegt dabei völlig im Ermessen des Arbeitgebers.

 

Von dieser Regelung können gerade auch Mitarbeiter im Bauhandwerk profitieren. Eine besondere Wertschätzung ihrer Leistungen in der belastenden Pandemie-Zeit sorgt für eine engere Bindung an ein Unternehmen. Zudem mindert ein Bonus Härten, die eventuell durch Lohnminderung o.ä. entstanden sind. Arbeitgeber, die bisher die Sonderzahlung noch nicht oder noch nicht bis zur Maximalsumme getätigt haben, haben damit auch die Möglichkeit die schwierigen Bedingungen für ihre Beschäftigten, die nun auch durch den zweiten Lockdown hinzukommen, anzuerkennen.

 

In der Lohnabrechnung muss der Bonus als „steuerfreie Beihilfe“ ausgewiesen werden. Nähere Informationen zum Corona-Bonus und der steuerrechtlichen Einordnung finden Sie in diesem Beitrag.

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