Die Asbestlücke – aufgeweichte Gefahrstoffverordnung mit Konsequenzen


Ende 2024 verabschiedete die Bundesregierung die neue Gefahrstoffverordnung. Voraus ging eine jahrelange Debatte, die zuletzt in einen breiten Konsens von Baugewerbe, Gewerkschaften und Industrieverbände mündete. Kurz vor Verabschiedung intervenierte die Immobilienwirtschaft. Die endgültige Fassung sieht nun bei Sanierungen keine Testpflicht für Asbest vor. Argument: Bürokratieabbau! (oder: Folge: keine Testpflicht für Asbest)
Bis in die 1990er Jahre war Asbest ein begehrter Baustoff, flexibel, feuerfest, isolierend und günstig. Seine gesundheitsschädliche Wirkung wurde erst spät erkannt. Seit 1993 gilt in Deutschland ein generelles Herstellungs-
und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien. Teuflisch an Asbest ist, dass man nach dem Einatmen der Fasern oft erst nach 30 bis 60 Jahren erkrankt. Typische Erkrankungen sind Lungen- und Kehlkopfkrebs sowie Rippenfellkrebs, meist mit tödlichen Folgen.
Asbest-Häuser aus den Boomjahren werden jetzt saniert
Heute, 2026, könnte man Asbest auf dem Müllhaufen der Baugeschichte wähnen, weit gefehlt. Viele Häuser oder Wohnungen aus den 60er bis 80er Jahren werden jetzt vererbt oder verkauft. Die meist fällige Sanierung öffnet dann die Büchse der Pandora. Häufig sind alte Bodenplatte mit Asbestkleber verlegt unter älteren Teppichböden. Asbest findet sich auch in Hart-PVC-Platten, sogenannten Flor-flex-Platten oder häufig unter Cushion-Vinyl. Wer heute gut gelaunt mit dem Stemmhammer die Fliesen von 1975 attackiert, könnte sein Todesurteil unterschreiben. Nach Schätzungen von Fachleuten wurden etwa 3.000 Produkten im Baubereich Asbest zugesetzt. Genutzt wurde der Gefahrstoff schon Anfang des vorigen Jahrhunderts. Überraschend viele Häuser und Wohnungen sind jetzt betroffen. Der VDI schätzt, dass Asbest immer noch in ungefähr dreiviertel aller Gebäude verarbeitet ist, die vor Oktober 1993 gebaut oder saniert wurden. Die IG Bau nennt konkrete Zahlen: Bis zum Verbot 1993 wurde Asbest in rund 9 Millionen Häusern verbaut. Viele dieser Häuser müssen jetzt saniert werden, auch um neue Energiestandards zu erfüllen.
Auch heute noch: Rund 70.000 Asbest-Tote in der EU
„In Deutschland gibt es knapp 1.600 Asbesttote jedes Jahr und hier sprechen wir nur von denen, die als Berufskrankheit anerkannt wurden. Das heißt, die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher, schätzungsweise bei rund 15.000“, sagt Dipl.-Ing. Martin Kessel. Er ist u.a. stellvertretender Vorsitzender im VDI-Fachbereich Bautechnik und Vertreter des VDI beim Nationalen Asbestdialog. Der kompetente Fachmann weist in einem Interview auf der VDI-Website auch darauf hin, „ dass wir wahnsinnig viel Geld in den Brandschutz stecken, obwohl „nur“ wenige Hundert Tote im Jahr zu beklagen sind und kaum etwas für das Bannen der Gefahren vor Asbest tun, obwohl in der EU jährlich 70.000 Menschen an den Folgen sterben.“ Und Martin Kessel fährt fort: „Wir bauen zu Dreivierteln im Bestand, das ist die wichtigste Säule der Bauwirtschaft. Da gehen wir mit Altbausubstanz um und da steckt bei Baujahren vor 1994 fast immer Asbest drin.“
Neue Gefahrstoffverordnung sollte besser schützen
Eigentlich sollten Bauarbeiter und Hausbewohner durch die neue Gefahrstoffverordnung besser geschützt werden. Genau das hatten Gewerkschaften, Baugewerbe und Industrieverbände in Gessprächen mit der Bundesregierung einhellig gefordert. Und, wie es auf der Website der Asbest-Akademie heißt, „letztlich waren sich alle Beteiligten
aufgrund der großen und unsichtbaren Gefährdung (asbesthaltige Putze, Spachtelmassen & Fliesenkleber) der Arbeitnehmer im Bausektor einig, dass in letzter Konsequenz der Veranlasser einer Baumaßnahme in die gesetzliche Verantwortung gezogen werden muss, um asbesthaltige Gefahrstoffe frühzeitig zu erkennen und somit die Ausführenden besser geschützt werden. In den ersten beiden Referentenentwürfen wurde dieser Konsens auch im § 5a implementiert.“ Die nun gültige finale Version sieht aber keine Testpflicht für Asbest mehr vor. Da wundert sich die Asbest-Akademie „mit welcher Geschwindigkeit ein eigentlich breit gefasster Konsens vollkommen aufgeweicht wird“.
Vergleich Entwurf und Gesetz der neuen Gefahrstoffverordnung
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§ 5a GefStoffV - geplante Version Referentenentwurf:
Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind.
Die Vermutung nach Satz 1 kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden.
Der Veranlasser hat sämtliche Erkundungsergebnisse zu dokumentieren und vor Aufnahme der Tätigkeiten an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen weiterzugeben.
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
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§ 5a GefStoffV – finale, verabschiedete Version:
Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen.
Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Während der Entwurf noch die tatsächliche Erkundung (also Prüftests) vorsah, heißt es im jetzt gültigen Gesetz nur noch „vorliegende Informationen“ und „zumutbarer Aufwand“. Damit verschiebt sich die Verantwortung vom Eigentümer und Veranlasser zu den Bauarbeitern und deren Arbeitgeber. Heribert Jöris (Zentralverband Deutsches Baugewerbe) sagte dazu im TV-Interview mit der Redaktion Frontal 21 (ZDF): „Die Wohnungswirtschaft hat am Ende nochmal interveniert und sehr massiv dafür geworben, dass sich die Erkundungspflicht des Bauherrn alleine auf die historische Erkundung, also auf die Erkundung mit Hilfe von Dokumenten beschränkt und keine technische Erkundung durch den Bauherren statt zu finden hat.“ Die Asbest-Akademie spitzt daher zu: „ Der Geldbeutel von Eigentümern soll geschont werden, die Lunge von Arbeitnehmern eher nicht“.
Wohnungswirtschaft begrüßt die geänderte Gefahrstoffverordnung
Anders schätzt das naturgemäß die Immobilienwirtschaft ein. Die Pressemeldung des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW) nennt die beschlossene Gefahrstoffverordnung einen „guten
Kompromiss für Gebäudeeigentümer und Gesundheitsschutz bei Asbest“. Schon da fragt man sich, was unter einem Kompromiss für die Gesundheit verstanden werden soll. Und weiter jubiliert der GdW: „ Ein ursprünglich geplanter Generalverdacht auf Asbest für alle Gebäude, die bis 1993 fertiggestellt wurden, auf eine Asbestbelastung sowie die Einführung von umfassenden Erkundungspflichten für Gebäudeeigentümer sind damit vom Tisch.“ Voll des Lobes ist man auch über die „anlassbezogene Erkundung durch die Auftragnehmer, also die Bau- und Handwerksunternehmen“. Die haben jetzt den Schwarzen Peter.
Ein bißchen Info, ein bißchen Asbest
Gebäudeeigentümer sollen nach der von der Bundesregierung geplanten Änderung der Gefahrstoffverordnung von ihnen beauftragte Handwerksunternehmen lediglich über das Baujahr des Hauses, sowie ggf. vorliegende weitere Erkenntnisse informieren. Mit dieser Information – heißt es in der Pressemeldung - können Handwerker dann anhand ihres Fachwissens einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbest-Anteilen zum Einsatz gekommen sein könnten.
Eine solche „Einschätzung“ bedarf jedoch viel Expertise und Erfahrung, nicht alle Sanierungsbetriebe verfügen darüber. Umfassende Erkundungspflichten für Eigentümer – fährt die Pressemeldung fort - hätten dagegen bedeutet, dass vor Baubeginn alle zu bearbeitenden Bauteile auf Asbest-Anteile untersucht werden müssten. Und wörtlich: „Die Zahl an Fachkräften, die das umzusetzen hätten, gibt es gar nicht. Die Erkundungen wären zudem extrem teuer geworden. Notwendige energetische Sanierungen zum Erreichen der Klimaziele wären so in sehr weite Ferne gerückt. Deshalb wären umfassende Erkundungspflichten kontraproduktiv für Mensch und Klima“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.
Richtig an diesen Argumenten ist, dass eine zwangsweise Erkundung, sprich ein Baustofftest, überflüssig wäre, wenn sicher feststeht, dass seinerzeit kein Asbest verbaut wurde. Dieser Fall scheint in der Praxis aber eher selten gegeben.
Lückenhafte Baudokumentation ist üblich
Meist geben die Unterlagen zu den jahrzehnte alten Häusern wenig her. Oft hielt man Asbest-Kleber für nicht erwähnenswert. Nach Erfahrungen von Handwerksbetrieben ist eine gute Asbestdokumentation eine Seltenheit. Wenn der Bauherr nicht verpflichtet ist auf Asbest zu testen, bleibt das Risiko auf Asbest zu stoßen bei den Handwerkern. Sanierungs- und Baufirmen müssen ihre Mitarbeiter schützen. Die neue Verordnung hat kostspielige Nachteile:
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Eine bei Verdacht fällige Asbestprüfung muss von jedem der beteiligten Gewerke (Böden, Wände, Dächer etc.) getrennt durchgeführt werden. Das ist teurer als eine gesamte Erkundung gleich von Anfang an.
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Es ist viel kostspieliger, wenn Asbesttests erst nach begonnenen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Das gesundheitsschädliche Asbestmaterial muss unter Schutzmaßnahmen aufwendig entfernt und entsorgt werden. Bei einem einstöckigen Einfamilienhaus aus den 60ger Jahren kann eine Sanierung grob geschätzt etwa 10.000 Euro betragen. Vor allem dauert sie etliche Wochen, sofern man überhaupt einen kurzfristigen Termin bei einer Fachfirma bekommt. Solange müssen alle anderen Sanierungsarbeiten warten oder erstmal abgesagt werden. Erst wenn das Gebäude asbestfrei ist, können Sanierung und Instandsetzungsarbeiten weiterlaufen.
Asbest wird nicht immer entdeckt
Immer wieder werden Fälle von unsachgemäßer Sanierung bekannt, bei denen eine Asbestbelastung nicht entdeckt wurde. Recherchen des NDR Magazins "Panorama - Die Reporter" ergaben bei Stichproben in Hamburg
und Nordrhein-Westfalen, dass Wohnungen unsachgemäß saniert, obwohl viele ältere Baustoffe die Krebs erzeugenden Asbestfasern enthielten. In Herdecke (NRW) stießen die Reporter auf einen ganzen Wohnblock, der trotz asbesthaltiger Baustoffe unsachgemäß saniert wurde. Asbesthaltige Betonplatten der Balkone wurden ohne besondere Schutzmaßnahmen mit Hochdruckreinigern bearbeitet. Laut einem Gutachter entsteht bei solchen Arbeiten eine hohe Asbestkonzentration in der Luft. Die zuständige Behörde, das Amt für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Arnsberg, hatte die Arbeiten nach dem Erkennen des Asbests zwar einstellen, lassen, die Bewohner jedoch nicht vor den Risiken gewarnt. Zu hoffen ist, dass das Bewusstsein für mögliche Asbest-Belastungen älterer Baustoffe mittlereile gewachsen ist.
Kosten für Asbest-Tests und Sanierung
Liegen bei älteren Gebäuden bis Baujahr1993 keine oder unklare Erkenntnisse vor, ist eine Probenentnahme vor Ort und deren Test sogar vorgeschrieben. Das gilt für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten – sogenannte ASI-Arbeiten - in Wohnungen und Gebäuden.
Die Kosten für die Sanierungsarbeitenträgt der Auftraggeber. Asbesttest sind durchaus komplex und werden selten von den Sanierungsfirmen selber durchgeführt. Deutschlandweit testet beispielsweise die Firma CRB Analyse Service GmbH mit High Tech-Methoden auf Asbest.

https://youtu.be/AnTTg03QP88?si=-yvWsSiVrFACqfGy Die Prüfung einer Einzelprobe kostet dort rund 74 Euro, bei mehreren Proben en bloc wird es etwas günstiger. Wie man eine Probenentnahme vor Ort sicher durchführt, zeigt beispielsweise ein YouTube-Video der BG Bau.
Falls Asbest in Baustoffen (oder im schlimmeren Fall auch in der Raumluft) gefunden wurde, muss teils aufwändig saniert werden. Bei einem einstöckigen Einfamilienhaus aus den 60ger Jahren kann eine Komplettsanierung grob geschätzt etwa 10.000 Euro betragen. Vor allem dauert sie etliche Wochen. Solange müssen Sanierungsarbeiten warten. Erst wenn das Gebäude asbestfrei ist, können Sanierung und Instandsetzungsarbeiten beginnen. Eine Liste von einigen (überregionalen) Sanierungsbetrieben mit Asbestkompetenz finden Sie am Ende des Beitrags.
Asbest darf meist nur von einem zertifizierten Betrieb entsorgt werden, der sich im Vorfeld und während der handwerklichen Maßnahme an strenge Vorgaben halten muss. Diese richten sich nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519).
TRGS 519 – Asbestschein, damit Betriebe ASI-Arbeiten durchführen dürfen
Die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) konkretisiert die neue Gefahtstoffverordnung speziell für den Umgang mit Asbest und setzt technische Standards. Sanierungsbetriebe können ihre Mitarbeiter für ASI-Arbeiten mit Asbestbelastung schulen lassen. Zertifiziert wird das üblicherweise durch einen kleinen oder großen Asbestschein. Der Asbest-Lehrgang hat nach der neuen TRGS 519 (Stand 2014) eine Gültigkeit von sechs Jahren, danach muss er erneut durchgeführt werden. Dieser Sachkundelehrgang ist auch für die Probeentnahme, Planung und Überwachung von allen Asbestarbeiten insbesondere schwachgebundene Asbestprodukte im und am Gebäude. Fachbetriebe müssen den Großen Asbestschein (Sachkundenachweis Asbest) durch einen 4-tägigen Lehrgang gemäß Anlage 3 TRGS 519 vorweisen können, besonders wenn Sanierungsarbeiten oder Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten durchgeführt werden. Die Kosten für den großen Asbestschein betragen je nach Institut um 1200 Euro inklusive Teilverpflegung. Angebote für solche Kurse finden sich beispielsweise auf den Webseiten der Asbest-Akademie oder der Schadstoffschulung sowie vielen weiteren.
Neues Ampelmodell mit drei Risikostufen für Asbest
Mit neuen Gefahrstoffverordnung wird ein risikoorientiertes Maßnahmenkonzept für den Umgang mit Asbest eingeführt. Während man früher beim Expositionsrisiko zwischen dem gefährlichen „schwach gebundenem“ und dem weniger gefährlichen „fest gebundenem“ Asbest unterschied, teilt das neue Ampelmodell die Risikostufen in „gering“, „mittel“ und „hoch“ ein. Kriterium ist die konkrete Faserbelastung pro Kubikmeter.
Diese muss also ermittelt werden durch Beprobung. Dem entsprechend die Schutzmaßnahmen, die jeweils getroffen werden müssen. Je nach Zertifizierung des Betriebs können Sanierungsarbeiten in den entsprechenden Risikostufen ausgeführt werden.
Umfassende Basisinformationen zum Umgang mit Asbest und wer was sanieren darf, liefert dieser kostenloser Flyer der BG Bau. Knapper gehalten aber dennoch informativ ist diese Zusammenfassung auf der Website von Rathscheck. Übrigens müssen Arbeiten mit Asbest der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn angezeigt werden. Dargelegt werden müssen dabei sowohl die Arbeitsstätte, als auch die Zahl der Beschäftigten und die entsprechenden Inhalte des Arbeitsplans.
Asbestsanierung in Mietwohnungen
Bei der (Neu-) Vermietung von Wohnungen in Häusern die vor 1993 gebaut wurden, hat der Vermieter eine Auskunftspflicht über in der Mietwohnung verbauten asbesthaltigen Materialien. Dazu schreibt die CRB Analyse Service GmbH: „Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie Cushion-Vinyl ist eine Sanierung in Deutschland Pflicht. Vorab müssen anhand der „Richtlinie für die Bewertung und Renovierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden“ die Dringlichkeit einer Sanierung und die notwendigen Maßnahmen ermittelt werden. Der Vermieter hat eine Auskunftspflicht, über in der Mietwohnung verbaute asbesthaltige Materialien. Im Zweifelsfall muss der Vermieter das verdächtige Material auf Asbest testen lassen. Vermutet der Mieter Asbest in seiner Wohnung, sollte er eine schriftliche Anfrage beim Vermieter stellen.“
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss der vermieter bei aktueller Neuvermietung älterer Wohnungen, falls bekannt, einen Wohnungsmieter über Asbestbelastung der Mietsache hinweisen. Fehlender Hinweis kann Schadensersatzanspruch begründen
Zwar ist eine Wohnung aufgrund einer Asbestbelastung nicht als von Anfang an mangelhaft zu bewerten, wenn asbesthaltige Baustoffe zu Mietbeginn noch zulässig und üblich waren. Jedoch muss der Vermieter seit Verbot von Asbest im Jahr 1993 den Mieter auf die Asbestbelastung hinweisen. Andernfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (Landgericht Berlin Urteil 17.01.2018).
Verschärfte Qualifikationsanforderungen ab Dezember 2027
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) am 5. Dezember 2024 wurden die Qualifikationsanforderungen für Arbeiten an asbesthaltigen Materialien verschärft.
Hier sind die zentralen Änderungen und Fristen für Mitarbeiter in der Bau- und Asbestsanierung:
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Pflicht zur ständigen Aufsicht (ab 05.12.2027)
Ab diesem Datum muss bei jeder Tätigkeit mit Asbest eine weisungsbefugte, sachkundige Person ständig vor Ort sein (§ 11a Abs. 5 GefStoffV). Bisher reichte oft eine zeitweise Überwachung aus.
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Fachkunde für alle Beschäftigten (ab 05.12.2027)
Alle Mitarbeiter, die Asbesttätigkeiten ausführen (nicht nur die Aufsichtsführenden), müssen ab dem 05.12.2027 über eine Fachkunde verfügen. Bestehende Sachkundenachweise bleiben dabei nach aktuellen Übergangsregelungen gültig.
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Gültigkeit und Fortbildung (TRGS 519)
Unabhängig von den neuen Fristen der GefStoffV gilt für Ihre bestehende Sachkunde (z. B. nach Anlage 3 oder 4):
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6-Jahre-Regel: Ein Sachkundenachweis ist ab Ausstellungsdatum exakt 6 Jahre gültig.
Verlängerung: Um die Gültigkeit um weitere 6 Jahre zu verlängern, muss vor Ablauf der Frist ein staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 der TRGS 519 absolviert werden.
Folge bei Versäumnis: Verstreicht die 6-Jahres-Frist ohne Fortbildung, erlischt die Sachkunde und der komplette (meist mehrtägige) Grundlehrgang muss neu belegt werden.
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Handlungsbedarf für 2026/2027: Prüfen Sie Ihr Zertifikat: Liegt das Ausstellungsdatum länger als 6 Jahre zurück oder läuft es vor dem 05.12.2027 ab?
Fortbildungen rechtzeitig buchen!
Fazit: in zweifelhaften Fällen, meist bei Häusern mit Baujahr vor 1993, wird ein Probentest unumgänglich sein, auch wenn er nicht vorgeschrieben ist. Nur dann ist ein Arbeitsschutz optimal zu gewährleisten. Wenn bei der Sanierung von Altmaterialien vorhandener Asbest nicht entdeckt wirkt, kann das tödliche Folgen haben. Das Risiko, Asbest nur zufällig durch erfahrene Handwerker zu entdecken, ist im Grunde unverantwortlich. Heinz-Jürgen Kruppa
Liste überregionaler Asbest-Sanierer:
Folgende (unvollständige) Liste nennt einige überregionale oder bundesweit agierende Fachbetriebe für Asbestsanierung und -entsorgung. Unternehmen in Wohnortnähe findet man über asbestprofis.de - dort kann man seine Postleitzahl eingeben und bekommt nah gelegene Betriebe genannt.
BELFOR Deutschland: Einer der weltweit größten Schadensanierer mit einem dichten Niederlassungsnetz in Deutschland. Sie bieten professionelle Schadstoffsanierung (Asbest, Schimmel, PCB) für Wohn- und Gewerbeimmobilien an.
PORR Umwelttechnik Deutschland: Teil der PORR Group, spezialisiert auf Abbruch und komplexe Sanierungsprojekte. Sie verfügen über die notwendigen Kapazitäten für großflächige Sanierungen in Wohnungsbeständen.
WIVEMO: Ein spezialisierter Fachbetrieb vor allem für Asbestdachsanierung, der bundesweit agiert und sich insbesondere auf die Sanierung von asbesthaltigen Bauteilen konzentriert.
AsbestBusters: Ein wachsender Spezialdienstleister, der sich auf die Beseitigung und fachgerechte Entsorgung von Asbest in Wohngebäuden spezialisiert hat und überregionale Leistungen anbietet.
ASBEX: Ein zertifizierter Fachbetrieb für Asbestsanierung, der bundesweit Dienstleistungen für die Sanierung von asbesthaltigen Bodenbelägen (z.B. Floor-Flex-Platten) und Wandbeschichtungen anbietet.
BBW interraum Spezialisiert auf Asbestbodensanierung, hat auch zahlreiche Bodenbeläge im Programm und verlegt diese auch.
Baubiologie Streil Ermittlung von Schadstoffen, Schimmel und Wohngiften sowie Luftanalyse in Wohnräumen speziell auch bei Asbestverdacht.
Entsorgo GmbH Bundesweit Container buchen, auch speziell für Asbestabfälle.
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