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Was regelt das Berufsbildungsgesetz?

Maurerlehrling und Ausbilder beim Hochziehen einer Mauer
Maurerlehrling und Ausbilder beim Hochziehen einer Mauer

Das Berufsbildungsgesetz wurde Anfang 2020 reformiert. Dieses zentrale Regelwerk befasst sich mit wesentlichen Dingen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Berufsbildung im Sinne des Gesetzes ist die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und auch die Fortbildung. Definiert werden auch die Ziele dieser Gruppen. Die den Ländern unterstehenden Berufsschulen sind von diesem Gesetz nicht betroffen. Genauso wie für berufsqualifizierenden Studiengänge, welche dem Hochschulrahmengesetz unterliegen. Geregelt werden wesentliche Teile der Ausbildung und der Prüfung. Auch eine Mindestausbildungsvergütung wurde in das Gesetz übernommen. Damit werden berufliche Standards dargelegt und der Qualität der dualen Ausbildung Rechnung getragen, die Auszubildenden in vielen Bereichen vor Ausbeutung und Übervorteilung geschützt, aber auch die Rechte des Ausbilders definiert.

 

Wichtige Änderungen stärken die Rechte der Auszubildenden

Mit der Reform des 50 Jahre alten Gesetzes hat der Gesetzgeber insbesondere die Rechte der Auszubildenden gestärkt. Ein Novum ist die Ausbildungsmindestvergütung, welche seit Januar 2020 gilt und aktuell bei mindestens 550,00 € liegt. Diese Vergütung steht auch jenen zu, die außerbetrieblich ausgebildet werden. Liegt ein Tarifvertrag vor, gilt dieser. Das Recht auf Lehrmittelfreiheit wurde ebenfalls erweitert. Waren früher nur Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, muss der Ausbildungsbetrieb nun auch entsprechende Fachliteratur zugänglich machen.

 

Beginn und Beendigung der Ausbildung

Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich notiert werden. Das Ausbildungsziel, die Dauer, der Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung müssen genannt werden. Darüber hinaus auch noch eine Reihe weiterer Punkte. In § 12 BBiG sind nichtige Vereinbarungen aufgelistet, welche unwirksam sind und die Azubis dadurch geschützt werden. Die Probezeit muss mindestens einen Monat dauern und darf vier Monate nicht überschreiten. Nach der Probezeit hat der Ausbilder nahezu keine Chance mehr, den Auszubildenden zu entlassen. Auszubildende haben auch nach der Probezeit die Möglichkeit, das Handtuch zu werfen. Allerdings können Schadensersatzansprüche auf sie zukommen. Regulär endet das Vertragsverhältnis mit Bestehen der entsprechenden Prüfung. Ein neues Vertragsverhältnis ist durch Bestehen der Ausbildung nicht begründet. Im Fall einer Übernahme muss der Ausbildungsbetrieb einen neuen Arbeitsvertrag verfassen.

 

Freistellung für berufsbildende Maßnahmen

Hier wurden neue Regeln geschaffen. Die Freistellung zur Berufsschule wird als Arbeitszeit angerechnet und minderjährige und volljährige Schüler sind rechtlich gleichgestellt. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, muss der Lehrling nicht in den Betrieb. Um Berufseinsteigern das Lernen zu erleichtern, wurden hier großzügige Regelungen zugunsten der Azubis geschaffen. Explizit wird auch erwähnt, dass Pausen in der Schule als Arbeitszeit zu werten sind. Übersteigt die Berufsstundenzahl 5 Unterrichtsstunden (45 Minuten) täglich, muss er nicht in den Betrieb. Das soll das Nachbereiten des Unterrichtsstoffes dienen und eine bessere Ausbildung garantieren. Die genauen Regelungen im Wortlaut sind im § 15 BBiG zu finden.


Azubi und Azubine müssen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) führen. Diese Nachweise sind für den Ausbilder verpflichtend, sie der Prüfungskommission vorzulegen. Die dafür notwendige Zeit ist Arbeitszeit. Es ist keine Hausaufgabe des Lehrlings.

 

Auch die Prüfer aus Betrieben, welche gemeinsam mit Lehrkräften im Prüfungsausschuss sitzen, sind von ihrem Arbeitgeber für diese ehrenamtliche Tätigkeit freizustellen. Bislang gab es hierfür keine gesetzliche Regelung. Unter § 40 BBiG wurde ein entsprechender Unterpunkt eingefügt.

 

Berufsschulpflicht – Berufsschulberechtigung

Das Thema Schulpflicht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, da es in den Kompetenzbereich der Länder liegt. So gilt beispielsweise in Bayern eine 12-jährige Schulpflicht. Davon sind 9 Jahre in Vollzeit schulpflichtig. Ohne Ausbildungsplatz ist ein Heranwachsender verpflichtet, sich an einer Berufsschule einen Schulplatz zu organisieren. Diese Pflicht gilt bis zum 21. Lebensjahr. Bestimmte Umstände befreien von weiterer Schulpflicht, beispielsweise die Fachhochschulreife. Genaueres ist in den entsprechenden Vorschriften und Verordnungen der Kultusministerien der Länder zu finden.

 

Bachelor Professional – Internationale Vergleichbarkeit

Der Meistertitel bleibt! Auch weiterhin wird es diesen Titel in gewohnter Form geben. Allerdings kann sich ein Meister zusätzlich die Auszeichnung Master Professional verleihen lassen. Für die älteren Jahrgänge kommen mit der Berufsfortbildung die ungewohnten Bezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional hinzu. Hat der Bachelor Professional eine Mindeststundenzahl von 1200 Stunden, sind es beim Master 400 Stunden mehr. Anspruch auf diese Titel haben auch Menschen mit einem Meisterbrief. Diesen können sie nachträglich mit den neuen Bezeichnungen ergänzen lassen. Diese an das Studium angelehnten Begriffe sollen Lehrberufe attraktiver machen. Es gibt aber auch hierfür Kritik: Schließlich suggerieren diese Titel eine Gleichwertigkeit mit wissenschaftlicher Ausbildung. Dem ist aber nicht so. Ein Master Professional in Food and Beverage ist möglicherweise ein guter Koch, – aber noch lange kein Wissenschaftler. Irritierend ist zumindest die inflationäre Verwendung dieser Begriffe.

 

DGB sieht noch Schwächen

Der DGB sieht in der Reform des Gesetzes einen Meilenstein, der die Qualität der Ausbildung sichert und die Rechte der besonders schutzwürdigen jungen Menschen stärkt. Insbesondere die Mindestausbildungsvergütung und das durchgesetzte Anrecht auf Lehrmittelfreiheit sind enorme Fortschritte. Allerdings mahnt auch der DGB an, dass nicht alle Auszubildenden den Anspruch auf Ausbildungsmindestvergütung haben. Beispielsweise Erzieherinnen, die aus dem Anwendungsbereich des BBiG herausfallen. Positiv ist, dass bei Verstößen zentraler Vorschriften, beispielsweise der Freistellung, in § 101 die Ahndung der Ordnungswidrigkeit festgeschrieben ist und die Ordnungsgelder genannt werden. Genaueres kann direkt im Gesetz nachgelesen werden.

 

Weitere Links:

https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html

https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/fachkraefte/aus-und-weiterbildung/berufsbildungsgesetz

https://www.bmbf.de/de/die-novellierung-des-berufsbildungsgesetzes-bbig-10024.html

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