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Wettbewerbsregister: Abfrage wird zur Pflicht

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Es besteht bereits seit 2017, doch ab dem 01.07.2022 kann das Wettbewerbsregister vollumfänglich
von  Auftraggebern genutzt werden. Im Register des Bundeskartellamts werden Rechtsverstöße von
Unternehmen zentral festgehalten. Es soll somit eine bundesweite Anlaufstelle sein, mit dessen
Hilfe Auftraggeber, die öffentliche Aufträge ausschreiben, betrügerische Bewerber ausschließen
können. Erfasst  werden Verstöße wie  Korruption oder Steuerhinterziehung, welche nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen  Ausschlussgründe für eine Beauftragung darstellen.
Bislang war die Abfrage in diesem Register für Behörden freiwillig, ab dem 01.07.2022 wird sie bei
Vergabeverfahren bei einem Schätzwert ab 300.000  € zur Pflicht.


Bundesweite Anlaufstelle auch für Privatpersonen


Vor der Registereinführung waren Auftragsgeber auf die Selbstauskünfte der potentiellen
Auftragnehmer angewiesen und konnten in einigen Bundesländern zusätzlich noch auf die dortigen
Korruptionsregister zurückgreifen. Das ändert sich nun durch die zentrale, bundesweite
Anlaufstelle. Doch nicht nur Institutionen erhalten in das Register Einsicht, auch Privatpersonen
und Firmen können über das Register Auskünfte einholen oder eine mögliche Löschung beantragen.


Massive bürokratische Hürden


Prinzipiell begrüßt der Zentralverband des deutschen Handwerkes (ZDH) den Schritt des
Kartellamtes in seiner Stellungnahme vom 15.07.2022.  Gleichzeitig bemängelt er jedoch massive
bürokratisch Hürden bei der Antragsstellungsstellung zur Datenauskunft oder einer möglichen
Löschung. Kritisiert werden neben dem unübersichtlichen Antragsverfahren ebenfalls die
überhöhten Kosten, die dabei für die Unternehmen entstehen sowie die Tatsache, dass Verfahren
ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden können.

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