Neue VOB 2016 tritt im April in Kraft
Neues EU Vergaberecht hat Einzug in die VOB genommen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde geändert und zwar so umfassend wie schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr. Das neue Regelwerk, das vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitetet wurde, tritt spätestens am 18. April 2016 in Kraft. Bis dahin müssen die EU-Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/24/EU) in deutsches Recht umgesetzt werden, was insbesondere Abschnitt 2 der VOB/A betrifft, in der die Vergabe geregelt wird. An den anderen Abschnitten der VOB/A sowie an der VOB/B, die für die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen zuständig ist, wurde hingegen wenig geändert, hier erfolgte hauptsächlich eine Anpassung an die neue Struktur von Abschnitt 2 der VOB/A.
Zwar ist die VOB kein Gesetz, sie wird aber insbesondere im öffentlichen Bereich eingesetzt, um die Vertragsregelungen im BGB, die sehr statisch sind, auf den dynamischen Bereich des Baus mit seinen häufigen Vertragsänderungen anwendbar zu machen. Somit dient dieses Regelwerk de facto als Allgemeine Geschäftsbedingungen und ist bei öffentlichen Aufträgen ein verbindlicher Vertragsbestandteil. Auch in Bauverträgen zwischen gewerblichen Partnern oder bei privaten Bauunternehmungen wird die VOB oft als Vertragsbestandteil genutzt.
Hier ein paar kurze Beispiele, welche Änderungen die VOB 2016 enthält:
Neben erweiterten Regeln zur Ausgestaltung von Leistungsverzeichnissen stellt die Gleichstellung von offenem und nicht-offenem Vergabeverfahren
für Projekte, die auf EU-Ebene ausgeschrieben werden müssen, eine wesentliche Änderung der VOB/A dar. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Bieter, die nach einem Teilnehmerwettbewerb zum Auswahlverfahren zugelassen werden, auf mindestens 5 begrenzen.
Des Weiteren werden die Anforderungen an die Digitalisierung im Vergaberecht nun in der VOB skizziert. Ab dem 18. April 2016 müssen nämlich Bekanntmachungen über eine Vergabe elektronisch erfolgen und die dazu benötigten Unterlagen müssen online abrufbar sein. Bis spätestens Oktober 2018 müssen auch die Bieter komplett auf eine elektronische Abwicklung des Verfahrens eingestellt sein. Aufgrund der in diesem Zuge zu erwartenden Beschleunigung des Vergabeverfahrens werden zukünftig auch einige Fristen verkürzt.
Einen weiteren wichtigen Punkt in der VOB 2016 stellt der Einzug der ”Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) in das Regelwerk dar. In dieser versichert ein Bieter, dass keine Ausschlussgründe gegen seine Teilnahme am Vergabeverfahren vorliegen und dass er durch seine nachweisbare Berufsbefähigung sowie durch seine wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit in der Lage ist, das ausgeschriebene Projekt durchzuführen. Neue Eignungskriterien sowie Ausschlussgründe wurden in die VOB aufgenommen.
Eine weitere wichtige Neuerung in der VOB betrifft den Einsatz von Nachunternehmern bei der Ausführung eines ausgeschriebenen Bauprojektes. Hier kann der öffentliche Auftraggeber zukünftig fordern, dass Nachunternehmer mit in die Haftung genommen werden. In bestimmten Fällen kann der Auftraggeber auch die Ausführung von Arbeiten durch Nachunternehmer untersagen.
Ziel der VOB ist es Rechtssicherheit zu schaffen und mit der Überarbeitung sollte auch eine größere Transparenz und Verständlichkeit geschaffen werden. Daher hat der DVA auch besonders wichtige Vorschriften aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der VOB wiederholt, um die Fakten in der VOB zusammenzufassen. Zudem wurde versucht die VOB an die Regelungen im VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen anzupassen, einzelne Diskrepanzen bleiben allerdings bestehen. Die Ausarbeitung von Unterparagraphen, die bisher nur als strukturierende Überschriften dienten, haben leider einen noch größeren Textwust geschaffen, der der Lesbarkeit und Verständlichkeit des neuen Regelwerkes nicht unbedingt dienlich sind.
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