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Corona-Insolvenz-Aufschub endet zum 1. Oktober

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Schnell handeln müssen nun zahlungsunfähige Firmen, die entsprechend der Aussetzung der entsprechenden Pflicht bisher keinen Insolvenzantrag gestellt hatten. Denn wer bis heute zahlungsunfähig ist, muss nun unbedingt bis zum 1. Oktober Insolvenz anmelden. Wer diesen Termin nicht einhält, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgte nur für Firmen, die nachweislich aufgrund der Corona-Pandemie in Schieflage geraten sind. Daher sollten Betroffene auch Nachweise sichern, die belegen, dass Corona ursächlich für die jetzige Krise war.

 

Auf eine Besserung der Lage können weiterhin Firmen hoffen, die überschuldet sind, aber noch nicht zahlungsunfähig. Für sie wurde die Insolvenzantragspflicht vorerst bis zum Jahresende ausgesetzt. Es wird dringend angeraten eine Liquiditätsplanung vorzunehmen, die belegen kann, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist und die selbstverständlich auch das eigene wirtschaftliche Handeln leiten sollte.

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