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Mindestlohn: Auftraggeberhaftung

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Mit der flächendeckenden Einführung des Mindestlohns gehen eine Reihe an Regelungen einher, die man als Bau-Unternehmer dringend beachten sollte. Dazu gehört vor allem die Auftraggeberhaftung, welche besagt, dass derjenige, der per Vertrag für eine Werk- oder Dienstleistung beauftragt wird, dafür verantwortlich ist, dass alle, die diese Leistung erbringen, nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden. Dies ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) in § 13 festgelegt, welcher wiederum auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) verweist. Das heißt, dass der Unternehmer, der mit einem Kunden einen Vertrag eingeht, auch für Angestellte bzw. Arbeitskräfte eines Subunternehmers oder Verleihers gewährleisten muss, dass diese mindestens Mindestlohn erhalten. Sogar wenn dieser Subunternehmer/Verleiher sich noch weiterer Nachunternehmer bedient, bleibt derjenige, der mit dem Kunden den Vertrag über die Dienstleistung geschlossen hat, in der Haftung.

 

Der Gesetzgeber will durch diese Regelung einerseits für sich die Verfolgung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz erleichtern und argumentiert andererseits, dass dem beauftragten Unternehmer der größte Vorteil aus einem Vertragsabschluss erwächst und er somit auch zur Haftung verpflichtet werden kann.

 

Gerade im Baugewerbe, in dem der Einsatz von Subunternehmern und Verleihern an der Tagesordnung ist, hat die Auftraggeberhaftung eine besondere Brisanz. Da es für diejenigen, die Subunternehmer heranziehen, praktisch unmöglich ist zu überprüfen, ob diese auch nach Mindestlohngesetz entgelten, empfehlen sich Sicherheitsmaßnahmen. Diese befreien zwar nicht aus der Auftraggeberhaftung, sichern im Notfall aber den Rückgriff auf Subunternehmer, sollten diese gegen das MiLoG verstoßen: So sollte man in Verträgen mit Subunternehmern und Verleihern unbedingt eine Klausel einführen, in der sich diese zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes verpflichten und auch dazu weitere Nachunternehmer nur unter verpflichtendem Hinweis auf den Mindestlohn einzusetzen. Zudem empfehlen sich regelmäßige Nachfragen bei Subunternehmern und Verleihern.

 

Nähere Infos zum Thema finden Sie bei Zoll online.

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