Was ist erlaubt, wenn ich arbeitsunfähig bin?


Krankgeschriebene müssen nicht zwangsläufig ständig daheim und im Bett bleiben. Wichtig ist, schnell zu genesen und alles zu tun, was einer Regenerierung zuträglich ist. Das kann auch den Spaziergang an frischer Luft umfassen. Eine Verpflichtung, ständig daheim und erreichbar zu sein, gibt es nicht.
Anrufe der eigenen Krankenkasse, Mitwirkungspflicht des Versicherten
Krankenkassen rufen möglicherweise Versicherte während ihrer Krankheit an. Unter Druck gesetzt fühlen sollen sich die Patienten aber nicht. Es besteht keinerlei Verpflichtung, immer erreichbar zu sein. Sollten Briefe mit der Androhung kommen, das Krankengeld werde gekürzt, sollte der genaue Sachverhalt in Augenschein genommen werden. Auskünfte am Telefon müssen nicht erteilt werden, dies kann auch in schriftlicher Form geschehen. Der Versicherte hat aber eine Pflicht Sachverhalte, die für eine Heilbehandlung wichtig sind, aufzuklären und entsprechende Fragen zu beantworten. Eine detaillierte Auskunft über den Behandlungsverlauf und weitere geplante Maßnahmen ist allerdings lediglich dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geschuldet. Dieser kann Heilbehandlungen fachgerecht beurteilen. Das Ergebnis wird dann der Versicherung mitgeteilt.
Wer ist zuständig für Beschwerden?
Sollten sich Patienten durch Anrufe der Krankenkasse unter Druck gesetzt fühlen, besteht die Möglichkeit der Beschwerde. Diese ist an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder die zuständige Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu richten. Dies gilt allerdings nur für gesetzlich Versicherte. Im Falle einer privaten Krankenversicherung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Man sollte sich aber immer gleichfalls überlegen, ob der Auskunftsanspruch gerechtfertigt ist, dieser nicht auch schnell und unbürokratisch am Telefon erledigt werden kann und es einer schnelleren Aufnahme weiterer ärztlichen Maßnahmen zuträglich ist. Wozu Formulare ausfüllen, Briefe zur Post tragen und Zeit vergeuden, wenn es auch einfacher geht. Normalerweise führt der Krankenkassenmitarbeiter nichts Übles im Schilde. Er geht seinem Job nach und muss etwas Sachdienliches aufklären.
Krankgeschrieben bedeutet nicht Hausarrest
Auch Reisen innerhalb der EU während einer Krankheit sind möglich. Diese darf nicht unbedingt seitens der Kasse verweigert werden. Auch am Reisezielort können Therapieen durchgeführt werden. Möglicherweise besser als am Heimatort. Zuvor sollte allerdings der Arzt hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Reise oder die medizinische Notwendigkeit konsultiert und die Krankenkasse informiert werden.
Selbstverständlich dürfen ebenso Spaziergänge und Besorgungen des täglichen Lebensbedarfes unternommen werden.
Es ist alles erlaubt, was der Gesundheit und der Heilbehandlung dienlich ist und konsequenterweise auch alles zu unterlassen, was dem Erfolg der Heilbehandlung widerspricht.
Vorsicht bei Krankenschein nach Kündigung
Sich nach einer Kündigung grundlos krankschreiben zu lassen, birgt Gefahren. Das Vorlegen eines Krankenscheins kann nämlich vom Arbeitgeber angezweifelt werden, insbesondere wenn die Tage der Krankschreibung genau mit den Kündigungsdaten übereinstimmen. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit gar nicht vorlag, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung verfallen.

