Toranlagen müssen regelmäßig überprüft werden
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Foto: © Jupiterimages/Photos.com/Thinkstock |
Automatische Toranlagen oder Garagentore gehören heute für viele Bauherren zum Standard. Was häufig vergessen wird: Der Betreiber einer solchen Anlage unterliegt der Verkehrssicherungspflicht. Für die Einhaltung der Vorschriften müssen kraftbetätigte Tore regelmäßig gewartet und auf ihre Sicherheit hin überprüft werden.
Die Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht gilt für private Hausbesitzer ebenso wie für Gewerbetreibende. Diese Pflicht besagt, dass Anlagen auf einem Grundstück in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand sein müssen. Von der Anlage dürfen keine Gefahren für Passanten oder Bewohner ausgehen. Kommt es zum Schadensfall, dann haftet der Betreiber. Betroffen sind zum Beispiel elektrisch betriebene Garagentore oder Sectionaltore, zum Beispiel von Hörmann.
Weitere Fälle, in denen die Verkehrssicherungspflicht relevant wird, sind unter anderem:
- Wege auf Grundstücken müssen eben und gefahrlos begehbar sein.
- Streu- und Räumpflichten im Winter sind auf Grundstücken und angrenzenden Wegen Pflicht.
- Baustellen und Arbeitsstätten außerhalb des eigenen Grundstücks müssen gesichert sein.
Regelmäßige Überprüfung für mehr Sicherheit
Gerade im Bereich der Tor- und Garagenanlagen mit automatischem Betrieb sind regelmäßige Überprüfungen wichtig und gehören zu den Betreiberpflichten. Der Industrieverband Tore, Türen, Zargen hat eine Verbandsrichtlinie entwickelt, in der diese gut zusammengefasst sind. Besonders wichtig: Die Überprüfungspflicht gilt nicht nur für kraft-, sondern auch für handbetätigte Tore und Anlagen sowie für ältere Systeme. Einen Bestandsschutz oder ähnliches gibt es für diesen Fall nicht.
Zwar sind modern Toranlagen auf dem aktuellen Stand der Technik und mit Hinblick auf größtmögliche Sicherheit konzipiert und ausgeführt. Allerdings wird dies nur durch regelmäßige Kontrolle gewährleistet. Verschleißerscheinungen und technische Pannen können die Betriebssicherheit verringern. Als Betreiber steht man im Falle eines Unfalles voll in der Haftung, dies ist im Bundesgesetzbuch in den §§ 823 ff verankert. Eine regelmäßige Wartung, die von geeigneten Fachbetrieben durchgeführt und mit entsprechenden Nachweisen und Wartungsprotokollen untersetzt wird, bildet einen wirksamen Schutz gegen eventuelle Haftungsansprüche Dritter.
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