Baugewerbe-Online auf X Baugewerbe-Online auf Facebook
Werben auf Baugewerbe-Online
Hier werben
Login
Login
 

Anzeige

Mindestlohn: Aktuelles Urteil zu Verfallsklauseln

1

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 18. September 2018 zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen, die ohne Einschränkungen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis definieren, stellt Arbeitgeber vor eine neue Herausforderung. Die Entscheidung betrifft alle Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden und damit den ab dem 1. Januar 2015 Mindestlohn betreffen.

 

Bei dem vorliegenden Fall, über den die Richter zu entscheiden hatten, klagte ein Fußbodenleger aus Hamburg nach seiner Kündigung auf die Abgeltung der Urlaubsansprüche. Der am 1. September 2015 vom Angestellten mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, die festlegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, anderenfalls würden die Ansprüche für beide Seiten verfallen.

 

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer und einigte sich mit seinem Angestellten auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2016. Vereinbart wurde die Vorlage der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche innerhalb von 4 Wochen durch den Arbeitgeber. Bei der Vorlage der Abrechnung bemerkte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsabgeltung für den Urlaub aus August 2016 fehlte. Bei der Eröffnung des Verfahrens gegen den Arbeitgeber durch den Fußbodenleger am 17. Januar 2017 führte der Arbeitgeber an, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bereits verfallen seien, da dieser seinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung nicht fristgerecht geltend gemacht habe.

 

In der dritten Instanz entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten des ehemaligen Angestellten und stellte die erstinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg wieder her. Demnach hat der Bodenleger doch Anspruch auf die Abgeltung seiner 19 Urlaubstage. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Ausschlussklausel nicht verständlich und klar formuliert sei. Die Klausel verstoße gegen geltendes Recht, weil sie den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Daher muss der Handwerker den Anspruch nicht in der vertraglich vereinbarten Frist geltend machen, sondern innerhalb der gesetzlich grundsätzlich geltenden Frist von drei Jahren.

 

Für Arbeitgeber heißt es: Arbeitsverträge prüfen!

 

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft dieses Urteil Rechtssicherheit. Firmen sollten dahingehend ihre geschlossenen Verträge überprüfen. Berücksichtigt die Anspruchsverfallklausel nicht den Mindestlohn, wird die gesamte Klausel dadurch unwirksam und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Entscheidung soll sicherstellen, dass ein Unterlaufen des Schutzzwecks, der den Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung festlegt, nicht ermöglicht wird. Keine Antwort gaben die Richter wie mit Klauseln aus Arbeitsverträgen zu verfahren ist, die vor Inkrafttreten des Mindestlohns geschlossen wurden.

 

 

 

Bild: Pixabay

 

 

 

E-Mail  
facebook  
twitter  
whatsapp  
Aktuelle Beiträge aus der Redaktion
Für den Gerüstbau gibt es neue Regelungen ab Juli 2024
Wer künftig Gerüste aufstellen darf - neue Regel...
A m 1 .  Juli 2024  tritt  Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwe...
Fachkräftemangel Baugewerbe Handwerk Onlinebewerbersuche
Online Mitarbeitersuche: Alle Möglichkeiten aussc...
Qualifizierte Fachkräfte zu finden wird für Unternehmen immer schwieriger. Besonders...
Kommt die Krise nach der Krise?
Die deutsche Wirtschaft sei wieder in 'Partylaune' ist in den letzten Wochen allenthalben zu hören und die ...
Bauingenieur mit Tablet auf Baustelle
Moderne Technik und Digitalisierung im Baugewerbe
Die Digitalisierung erreicht immer mehr Branchen. Jetzt profitieren auch Handwerker und di...
News: Produkte, Maschinen u.v.m.
Weniger Unfälle, mehr Berufskrankheiten...
 Berlin – Die Bauwirtschaft verzeichnet für 2024 zwar einen Rückgang an Arbeitsunfällen, d...
Deutschland bremst sich selbst aus – j...
Während Brücken einstürzen, Straßen zerbröseln und Züge bestenfalls mit Verspätung, schli...
Alles flau auf’m Bau? Wo das Baugewerb...
Mal kracht es an allen Ecken: Wohnungsnot, Pleitewelle, Investitionsstau, Fachkräftemangel. Dan...
Wenn Architekten nach den Sternen greife...
 Es klingt wie der Pitch zu einem SciFi-Blockbuster: Ein Wolkenkratzer, der nicht auf der Erde ...
Statistik
Gezählt seit: 29.09.2010

Seitenaufrufe:
89.212.851
Besucher:
10.036.271
 
Aufrufe heute:
4.165
Besucher heute:
3.384
Mitglieder:
1.751
Umfrage
Was sollte bei extremer Sommerhitze (über 30 °C) auf dem Bau gelten?
Früherer Arbeitsbeginn, damit mittags Schluss ist
Mehr bezahlte Pausen und Trinkstationen
Arbeit ab 30 °C nur noch freiwillig
Es muss einfach weitergehen – Bau ist Bau
 

Kommentare 0 Kommentare 7 abgegebene Stimmen

Anzeige
Baugewerbe Online
Das Branchenportal für das deutsche Baugewerbe. Informativ, innovativ, zielgruppenorientiert! Bei uns werden Sie gefunden und Sie finden alles rund um den Bau! Bauherren finden kompetente Bauunternehmen, Bauhandwerker oder Architekten. Alle beteiligten der Baubranche finden günstige Zulieferer für Baumaterial, Baugeräte und Maschinen, einen großen Anzeigen- und  Jobmarkt, wichtige Termine, aktuelle News aus der Bauwirtschaft und noch vieles mehr!
Sonstiges
Werbung
Musterverträge und Vorlagen
Hilfe
Kontakt
Rechtliches
AGB
Impressum
Datenschutz

Melden sie sich zum Newsletter an...
© Schwarzmeier Mediengesellschaft