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Mindestlohn: Aktuelles Urteil zu Verfallsklauseln

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Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 18. September 2018 zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen, die ohne Einschränkungen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis definieren, stellt Arbeitgeber vor eine neue Herausforderung. Die Entscheidung betrifft alle Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden und damit den ab dem 1. Januar 2015 Mindestlohn betreffen.

 

Bei dem vorliegenden Fall, über den die Richter zu entscheiden hatten, klagte ein Fußbodenleger aus Hamburg nach seiner Kündigung auf die Abgeltung der Urlaubsansprüche. Der am 1. September 2015 vom Angestellten mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, die festlegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, anderenfalls würden die Ansprüche für beide Seiten verfallen.

 

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer und einigte sich mit seinem Angestellten auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2016. Vereinbart wurde die Vorlage der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche innerhalb von 4 Wochen durch den Arbeitgeber. Bei der Vorlage der Abrechnung bemerkte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsabgeltung für den Urlaub aus August 2016 fehlte. Bei der Eröffnung des Verfahrens gegen den Arbeitgeber durch den Fußbodenleger am 17. Januar 2017 führte der Arbeitgeber an, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bereits verfallen seien, da dieser seinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung nicht fristgerecht geltend gemacht habe.

 

In der dritten Instanz entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten des ehemaligen Angestellten und stellte die erstinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg wieder her. Demnach hat der Bodenleger doch Anspruch auf die Abgeltung seiner 19 Urlaubstage. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Ausschlussklausel nicht verständlich und klar formuliert sei. Die Klausel verstoße gegen geltendes Recht, weil sie den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Daher muss der Handwerker den Anspruch nicht in der vertraglich vereinbarten Frist geltend machen, sondern innerhalb der gesetzlich grundsätzlich geltenden Frist von drei Jahren.

 

Für Arbeitgeber heißt es: Arbeitsverträge prüfen!

 

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft dieses Urteil Rechtssicherheit. Firmen sollten dahingehend ihre geschlossenen Verträge überprüfen. Berücksichtigt die Anspruchsverfallklausel nicht den Mindestlohn, wird die gesamte Klausel dadurch unwirksam und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Entscheidung soll sicherstellen, dass ein Unterlaufen des Schutzzwecks, der den Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung festlegt, nicht ermöglicht wird. Keine Antwort gaben die Richter wie mit Klauseln aus Arbeitsverträgen zu verfahren ist, die vor Inkrafttreten des Mindestlohns geschlossen wurden.

 

 

 

Bild: Pixabay

 

 

 

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