Baugewerbe-Online auf X Baugewerbe-Online auf Facebook
Werben auf Baugewerbe-Online
Hier werben
Login
Login
 

Anzeige

Mindestlohn: Aktuelles Urteil zu Verfallsklauseln

1

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 18. September 2018 zu Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen, die ohne Einschränkungen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis definieren, stellt Arbeitgeber vor eine neue Herausforderung. Die Entscheidung betrifft alle Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden und damit den ab dem 1. Januar 2015 Mindestlohn betreffen.

 

Bei dem vorliegenden Fall, über den die Richter zu entscheiden hatten, klagte ein Fußbodenleger aus Hamburg nach seiner Kündigung auf die Abgeltung der Urlaubsansprüche. Der am 1. September 2015 vom Angestellten mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, die festlegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, anderenfalls würden die Ansprüche für beide Seiten verfallen.

 

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer und einigte sich mit seinem Angestellten auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2016. Vereinbart wurde die Vorlage der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche innerhalb von 4 Wochen durch den Arbeitgeber. Bei der Vorlage der Abrechnung bemerkte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsabgeltung für den Urlaub aus August 2016 fehlte. Bei der Eröffnung des Verfahrens gegen den Arbeitgeber durch den Fußbodenleger am 17. Januar 2017 führte der Arbeitgeber an, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bereits verfallen seien, da dieser seinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung nicht fristgerecht geltend gemacht habe.

 

In der dritten Instanz entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten des ehemaligen Angestellten und stellte die erstinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg wieder her. Demnach hat der Bodenleger doch Anspruch auf die Abgeltung seiner 19 Urlaubstage. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Ausschlussklausel nicht verständlich und klar formuliert sei. Die Klausel verstoße gegen geltendes Recht, weil sie den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Daher muss der Handwerker den Anspruch nicht in der vertraglich vereinbarten Frist geltend machen, sondern innerhalb der gesetzlich grundsätzlich geltenden Frist von drei Jahren.

 

Für Arbeitgeber heißt es: Arbeitsverträge prüfen!

 

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft dieses Urteil Rechtssicherheit. Firmen sollten dahingehend ihre geschlossenen Verträge überprüfen. Berücksichtigt die Anspruchsverfallklausel nicht den Mindestlohn, wird die gesamte Klausel dadurch unwirksam und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Entscheidung soll sicherstellen, dass ein Unterlaufen des Schutzzwecks, der den Mindestlohn als Untergrenze der Vergütung festlegt, nicht ermöglicht wird. Keine Antwort gaben die Richter wie mit Klauseln aus Arbeitsverträgen zu verfahren ist, die vor Inkrafttreten des Mindestlohns geschlossen wurden.

 

 

 

Bild: Pixabay

 

 

 

E-Mail  
facebook  
twitter  
whatsapp  
Aktuelle Beiträge aus der Redaktion
Sublime Systems stellt fast CO2-freien Zement her
Endlich CO2-freier Zement - aus den USA
Das kleine Start-up-Unternehmen Sublime Systems, hat ein neues Verfahren der Zementherstellung entwi...
Was ist erlaubt, wenn ich arbeitsunfähig bin?
Krankgeschriebene müssen nicht zwangsläufig ständig daheim und im Bett bleiben. Wichtig is...
Hannover-Kronsrode: Stadtteil der Zukunft oder Mas...
In Hannover entsteht eines der größten Bauprojekte der Region: der neue Stadtteil Kr...
Flaute in der Baubranche - Ruhende Baustelle
Flaute in der Baubranche: Herausforderungen, Ursac...
Die Baubranche in Deutschland steht gegenwärtig vor einer Vielzahl von Herausforderun...
News: Produkte, Maschinen u.v.m.
Bauen im Wandel: Wie 3D-Druck und seriel...
Experten diskutieren beim Sommercamp „Innovation“ von Thomas Hein und Cash. Wohnungsn...
Weniger Unfälle, mehr Berufskrankheiten...
 Berlin – Die Bauwirtschaft verzeichnet für 2024 zwar einen Rückgang an Arbeitsunfällen, d...
Deutschland bremst sich selbst aus – j...
Während Brücken einstürzen, Straßen zerbröseln und Züge bestenfalls mit Verspätung, schli...
Alles flau auf’m Bau? Wo das Baugewerb...
Mal kracht es an allen Ecken: Wohnungsnot, Pleitewelle, Investitionsstau, Fachkräftemangel. Dan...
Statistik
Gezählt seit: 29.09.2010

Seitenaufrufe:
90.159.368
Besucher:
10.886.829
 
Aufrufe heute:
765
Besucher heute:
588
Mitglieder:
1.752
Umfrage
Frischer Wind auf Deutschlands Baustellen – was könnte besser laufen?
Mehr Digitalisierung: Schluss mit Zettelwirtschaft.
Bessere Bezahlung: Wer schuftet, soll’s auch im Portemonnaie merken.
Umweltfreundlichere Baustellen: weniger Staub, mehr Grün.
Realistische Bauzeiten: Weniger Hetze, mehr Qualität.
 

Kommentare 0 Kommentare 0 abgegebene Stimmen

Anzeige
Baugewerbe Online
Das Branchenportal für das deutsche Baugewerbe. Informativ, innovativ, zielgruppenorientiert! Bei uns werden Sie gefunden und Sie finden alles rund um den Bau! Bauherren finden kompetente Bauunternehmen, Bauhandwerker oder Architekten. Alle beteiligten der Baubranche finden günstige Zulieferer für Baumaterial, Baugeräte und Maschinen, einen großen Anzeigen- und  Jobmarkt, wichtige Termine, aktuelle News aus der Bauwirtschaft und noch vieles mehr!
Sonstiges
Werbung
Musterverträge und Vorlagen
Hilfe
Kontakt
Rechtliches
AGB
Impressum
Datenschutz

Melden sie sich zum Newsletter an...
© Schwarzmeier Mediengesellschaft