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Reihenhaussanierung

Reihenhaussiedlungen prägen oft das Stadtbild vieler Wohnsiedlungen. Viele dieser Siedlungen wurden noch vor den 1970er Jahren, vor der ersten Ölkrise, errichtet. Die Bausubstanz entspricht in der Regel nicht den heutigen energetischen Anforderungen und hat somit ein großes energetisches Einsparpotential.
Während Hauseigentümer freistehender Einfamilienhäuser die Gebäudehülle einfach ringsum mit einer schützenden Dämmschicht versehen können, kommen die Eigentümer von Reihenhäusern in wörtlichem Sinne an Ihre Grenzen, nämlich an die des angebauten Nebengebäudes. So müssen bei der energetischen Sanierung der Gebäudehülle von Reihenhäusern vor allem folgende Problematiken gelöst werden:


• Baurechtliche Aspekte
• Baukonstruktive Lösungen


Baurechtlich Aspekte
Zustimmung des Nachbarn
Eine Besonderheit bei Reihenhäuser und Doppelhaushälften liegt darin, dass die Gebäude direkt an das Nachbargrundstück grenzen. Eine zusätzliche Außendämmung könnte dazu führen, dass die Außenwand in den „Luftraum“ des Nachbarn ragt. Wenn folglich ein Eigentümer, dessen Haus direkt auf der Grenze steht, die Außenwand zum Nachbargrundstück hin mit einer Wärmedämmung versieht, beeinträchtigt er dadurch das Eigentum des Nachbarn auch dann, wenn die Dämmung nur in den Luftraum über dem Grundstück eindringt. Nach BGB § 905 „Begrenzung des Eigentums“ ergibt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Folglich kann der Eigentümer des zu sanierenden Gebäudes eine solche Dämmmaßnahme nicht ohne weiteres durchführen. Will der Eigentümer einer Grenzbebauung diese mit einer Außendämmung versehen, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks. Je nach Landesnachbarrecht kann sich eine Duldungspflicht des Nachbarn ergeben. In besonders gelagerten Fällen ist eine Duldungspflicht auch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis begründbar. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, verbleibt dem Eigentümer nur der Verzicht auf eine umfassende Außendämmung. In diesem Fall besteht für eine energetische Sanierung die Alter-native einer Innendämmung. Die genannten Grundsätze gelten auch, wenn die Wärmedämmung ein öffentliches Grundstück überbaut.


Abstandsflächen
Weitere gesetzliche Aspekte ergeben sich durch die Anforderungen an die Abstandsflächen. Das Recht der Abstandsflächen wird in den Landesbauordnungen geregelt. Bei einer nachträglichen Dämmung der Gebäudehülle ergeben sich Änderungen in den Gebäudeaußenmaßen, daher ist auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu achten. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind die Abstandsflächen freizuhalten. Die Abstandsflächen werden auf dem betreffenden Baugrundstück direkt bemessen. Eine Ausnahme besteht, wenn das durch die Abstandflächen betroffene Nachbargrundstück eine öffentliche Fläche ist, wie Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen. In diesem Fall dürfen sich die Abstandsflächen auf die entsprechenden Flächen erstrecken, aber nur bis zu deren Hälfte.
Zustimmung des Nachbarn und behördlicher Antrag auf Abweichung
Im Zuge der Planung ist der Nachbar ausführlich über die Sanierungsmaß-nahmen zu informieren, mit dem Ziel einer Einigung. Bei der Gesprächsführung kann es hilfreich sein, dem Nachbarn zu vermitteln, dass eventuell auch er eine bauliche Maßnahme vollziehen muss, bei der er eine Zustimmung benötigt. Wichtig ist auch, dass die Zustimmung schriftlich erfolgt. Bei der schriftlichen Zustimmung sollte die geplanten Maßnahmen genaues-tens definiert werden, um spätere Missverständnisse vorzubeugen. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist Zustimmung des Nachbarn der Behörde vorzulegen. Eine derartige Erklärung wird erst wirksam, wenn sie der zuständigen Baubehörde vorgelegt wird. Der Eingang der Unterlage sollte schriftlich bestätigt werden. Kommt eine Abstandsflächenüber-nahmeerklärung durch den Nachbarn nicht zustande, muss eine sogenannte Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift beantragt werden. Hat der Nachbar der Maßnahme nicht zugestimmt, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über das Abstandsflächenrecht bezüglich der geschützten Nachbarbelange, der Bauherrenbelange und den öffentlichen Belangen. Die Aussichten zur Zustimmung der Dämmmaßnahme ist in der Regel gut, da die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks mit einer Außenwanddämmung mit doch geringen Tiefen gegenüber der energetischen Ertüchtigung eines Gebäudes geringfügiger eingeschätzt wird. Im Zuge einer guten Nachbarschaft, sollten Kompromisse gefunden werden, wenn z.B. der Nachbar bedenken zum Umfang der Ausführung haben sollte, da ihm die Dämmstärke der geplanten Maßnahme zu stark ist und er optische Beeinträchtigungen be-fürchtet. In diesem Fall kann eine Dämmung mit einer verbesserten Wärmleitfähigkeit eingesetzt werden. Konventionelle Dämmstoffe, wie Mineralwolle oder Polystyrolschäume erreichen eine Wärmleitfähigkeit von 0,030 W/(mK) bis 0,045 W/(mK), verbesserte Dämmstoffe wie Polyurethanschäume erreichen Werte von 0,022 W/(mK), mit einer Vakuumdämmung liegen die Werte sogar bei etwa 0,002 W/(mK) bis 0,008 W/(mK). Je besser also die Dämmeigenschaften desto geringer fällt die Dämmstärke aus. Mit einer geringeren Dämmstärke, durch den verbesserten Dämmwert, kann also die Toleranz des Nachbarn erreicht oder sogar eine Grenzüberschreitung vermieden werden. Somit müsste weder die Zustimmung des Nachbarn erfolgen, noch müsste ein Antrag auf Abweichung gestellt werden.
Werden bei der Aufbringung von einer Außendämmung Baulinien oder Baugrenzen überschritten, gilt grundsätzlich das gleiche wie für die Überschreitung der Abstandsflächen. Es ist jedoch keine bauordnungsrechtliche Abweichung zu beantragen, sondern eine bauplanungsrechtliche Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen /-linien. Werden Grundstücksgrenzen überbaut, bedarf eine Überschreitung die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers. Betrifft die Grundstücksgrenze ein Straßengrundstück der Gemeinde, dulden die Gemeinden den Überbau mit einer Wärmedämmung in der Regel. Die Durchführung der Maßnahme ist mit der zuständigen Bauverwaltung zu besprechen und sich die Duldung schriftlich bestätigen lassen.


Baukonstruktive Lösungen
Versetzte Reihenhäuser

Wird bei versetzten Reihenhäusern nur ein einzelnes Haus mit einer Außendämmung versehen, ragt diese zwangsläufig an den Seitenwänden über die seitlichen Grundstücksgrenzen hinaus. Verweigert der betroffene Nachbar sein Einverständnis, kann die betroffene Seitenwand eventuell mit einer geringeren Dämmstärke gedämmt werde oder alternativ mit einer Innendämmsystem realisiert werden. Zu beachten ist, dass durch den Wechsel zwischen verschiedenen Dämmkonstruktionen an den Übergangspunkten Wärmebrücken entstehen. Um Feuchtigkeitsprobleme auszuschließen sind an diesen Stellen die Wärmebrücken genau zu untersuchen.
Mit der reduzierten Dämmstärke an den seitlichen Trennwänden kann die Einhaltung des Mindestwärmeschut-zes nach [DIN 4108 Teil 2] sicherge-stellt werden. Auch die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz werden deutlich reduziert. Hinsichtlich der Schimmelpilzbildungsgefahr ist eine derartige Konstruktion als unkritisch zu beurteilen, wie die Untersuchung in [Hauser/Stiegel 2006] zeigt. Gegebenenfalls ist hier der Einsatz von Vakuumdämmpaneelen (VIP) sinnvoll, da sich so, mit äußerst geringen Dämmstärken, sehr gute U-Werte erreichen lassen.


Kombination von Innen- und Außendämmung
Ist die Zusatzdämmung von außen nicht anzubringen (fehlendes Einverständnis des Nachbarn, Abstandsflächen, etc.), so ist es sinnvoller, die erforderliche Dämmschicht von innen anzubringen als gänzlich auf die Dämmung der Seitenwände zu verzichten. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz können eingehalten werden. Problematisch stellt sich dagegen die Gefahr einer Schimmelpilzbildung dar, daher sind Verbesserungsmaßnahmen, wie z.B. Dämmkeile notwendig. Auch die Möblierbarkeit des Raumes, beispielsweise die Befestigung von Oberschränken in Küchen, wird durch die Innendämmung schwieriger gemacht. Die Positionen der einzelnen Elemente müssen bereits in der Planung fixiert werden, so dass entsprechende Unterkonstruktionen angebracht werden können.


Haus-Trennwand-Dämmung
Bei älteren Reihenhäusern befinden sich zwischen den Häusern oft Gebäudetrennfugen, die kaum oder gar nicht abgedichtet sind.
Kalte Luft durchströmt die Zwischenräume und kühlt die Außenwände der angrenzenden Reihenhäuser ab. Um die Wärmeverluste über die zwei Außenwände zu reduzieren, kann der Luftraum nachträglich gedämmt werden. Zusätzlich wird durch die Dämmung die Temperatur der Innenwandflächen angehoben und somit verbessern sich die Behaglichkeit und der Wohnkomfort. Bei dem Dämmverfahren wird der Hohlraum zwischen den Häusern mit einem hydrophoben, nicht brennbaren Kerndämmstoff ausgefüllt. Die Dämmung kann vom Dach aus erfolgen, dabei wird mit einem Einblasverfahren der Hohlraum komplett gedämmt. Das besondere an der Maßnahme ist, dass von einer Haustrennwand- Dämmung beide „Nachbarn“ gleichzeitig profitieren. Für diese Dämmmaßnahme sind nur hydrophobe (wasserabweisende) und nicht brennbare Kerndämmstoffe mit einer bauaufsichtlichen Zulassung geeignet, wie z. B. Steinwolle-Steinwolle-Granulat oder Silikatleichtschaum-Granulat.

Dachdämmung Reihenhäuser
Bei Reihenhäusern, die in einer Zeile angeordnet sind, kann eine Zwischensparrendämmung, eventuell kombiniert mit einer Untersparrendämmung, die einfachere Lösung gegenüber einer Aufdachdämmung sein. Zwar ist generell eine Aufdachdämmung
einer Zwischen- bzw. Untersparrendämmung aus bauphysikalischen Gründen vorzuziehen (besseres Dampfdiffusionsverhalten), doch ist die Aufdachdämmung bei Reihenhäusern, die in einer Zeile gebaut sind, oft nur schwer umsetzbar. Bei einer Aufdachdämmung der Reihenhäuser sind dabei folgende Punkte zu lösen:


• Die Aufdachdämmung nimmt Einfluss auf die Abstandsfläche, wie bereits unter den baurechtlichen Aspekten behandelt.
• Der neue Aufbau ist konstruktiv zum alten Dach des Nebenhauses zu lösen, hier sind besonders die brandschutzrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.
• Die Hängerinne ist im Bestand durchlaufend, so dass nicht nur beim sanierten Gebäude eine neue Entwässerung
• geplant werden muss, sondern auch die Entwässerung des Nebenhauses. Dabei müssten zusätzliche Fallrohre angebracht werden.
Die Aufdachdämmung ist somit mit dem Nachbarn abzustimmen. Die einfachste Lösung ist die Sanierung der gesamten Dachfläche der Reihenhauszeile. Sollte keine Abstimmung mit den Nachbarn möglich sein, oder der konstruktive Mehraufwand vermieden werden, bietet sich eine Innendachdämmung an.
Bei der Innendachdämmung werden die Fächer zwischen den Sparren gedämmt und zusätzlich sollte eine Untersparrendämmung erfolgen, da dadurch der Sparren als Wärmebrücke reduziert wird. Bei der Innendachdämmung ist es wichtig, den Feuchteschutz innerhalb der Konstruktion durch die Auswirkungen des Feuchtetransportes mittels Diffusions- und Konvektionsvorgängen zu gewährleisten. Allerdings sind dabei die Feuchtigkeitsmengen, die durch Konvektion an undichten Fugen in die Konstruktion gelangen können, um ein Vielfaches höher als jene durch Diffusionsvorgänge.
Daher ist die wind- und luftdichte Gebäudehülle unbedingte Voraussetzung einer funktionierenden Gesamtkonstruktion, denn sie verhindert:


• Bauschäden durch Tauwasserbildung
• Wärmeverluste
• Zugerscheinungen


Die grundsätzlichen Anforderungen an die Luftdichtheit sind in der EnEV 2009 § 6 „Dichtheit, Mindestluftwechsel“ und der
DIN 4108-7 „Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen“ definiert.

 

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